9. Bijlagen.

 

 

  1. Brieven aan de dominee.

[Briefkaart]

Hannover, 20 Nov. 1942.

Geachte Dominé,

In Duitschland aangekomen, zal ik u vast mijn adres schrijven. Daar ik pas één dag ben kan ik geen verdere bijzonderheden nog mededelen, doch ik hoop U spoedig een brief te sturen. Mijn adres is:

C. Kentie

D.A.F. Gemeinschaftslager P.T.T.

Schierholzstrasse

Hannover-Buchholz

Duitschland

Met vr. groeten en vaste hoop

 

[w.g.] C. Kentie

 

 

– – – – – – – – – – –

 

 

 

Hannover, 1 Januari 1943

Geachte Dominé,

Voor de derde maal zal ik trachten U een brief te schrijven. Tot twee maal toe heb ik, om een bepaalde reden, de brief terug gestuurd gekregen.

Hoe hier de toestand in Duitschland is, valt moeilijk te schrijven. De bevolking zelf is tegenover ons zeer hoffelijk. Dat is hier dan ook een eisch. ook onderling [?] zijn ze zoo.

We zijn tijdelijk ondergebracht in een z.g. Gemeinschaftslager. Als ik nu ‘we’ schrijf, bedoel ik daarmee mijn Hollandsche collega’s en ikzelf. In het lager is van alles ondergebracht, Polen Franschen, Duitschers, Italianen, Hollanders en zelfs Arabieren.

Onder mijn collega’s hebben zich direct kringetjes gevormd, bestaande uit stadgenoten, enz. Ook zijn hier enige Protestanten onderling verenigd. Alleen moet ik U tot mijn spijt mededelen, dat er weinig Christelijke of hun geloof uitdragende hier zijn. Het is dan ook een pracht taak, die hier voor een Christen is weggelegd.

Er valt voor een vreemdeling hier niet veel te beleven, als bioscoop, café, enz.

Het meest wordt hier gesnakt naar goede Hollandsche lectuur, want die ontbreekt hier totaal.

Dominé, ik moet gaan eindigen en hoop dat deze brief U dan moge bereiken. Ik wensch U tevens nog een door God gezegend Nieuwjaar toe en groet U.

Van Uw oud-cathechisant,

[w.g.] C. Kentie

 

Hannover, 25 Januari 1943

– – – – – – – – – – – – – –

Geachte Dominé,

Reeds Woensdag heb ik Uw brief ontvangen, maar kon door verhuizing niet eerder antwoorden.

We zijn n.l. uit het Gemeinschaftslager vertrokken naar een eigen onderkomen, een nieuw nog niet in gebruik genomen Postkantoor, wat gedeeltelijk afgebouwd is. We liggen nu als Holl. Postbeambten alleen in dit gebouw. Het is veel frisscher en gezonder als het vorige onderkomen, want daar lagen allerlei Nationaliteiten. Men mag niemand wel ergens om verachten, maar als Hollander kijkt men toch wel eens raar, zoo vuil als Polen en Franschen zijn en dan blijft men liever toch maar een beetje uit de buurt.

Wat de Godsdienst betreft is hier maar weinig te doen. Vele kerken zijn gesloten wegens de groote leegte en misschien nog wel om een andere reden.

Als Christenen en Hollanders onder elkaar houden we over de Bijbel en haar inhoud dikwijls diepgaande gesprekken. Ook niet Christenen doen daar aan mee. Het gebeurt dikwijls dat er tot 12 à 1 uur des nachts over gepraat wordt.

Waarom oorlog? Omdat we er niet uit kunnen komen. Dominé, ook hier rijzen de vragen omhoog, maar ook hier kunnen we deze [?] niet beantwoorden op een bevredigende manier.

Daartegenover is het toch heerlijk, dat er Een is Die er antwoord op kan en wil geven. Heerlijk is het te weten, dat er Een is die nooit verlaat, ook al werkt men in den vreemde niet. Hij is het die mij hier naar toe haalt, en Hij zal, als Hij dat wil me ook weer terugbrengen. Ik bid alleen dat het spoedig moge zijn. Dat is hier ook de eenige en grote troost die men kan en zal vinden.

Dominé, ik ga U weer groeten tot een volgende keer. Met blijvende hoop

 

(w.g) Cornelis Kentie

 

 


 2. Het vonnis.

Abschrift

6 S Ls. 92/43.

21/24 S 1 – 110/ 43

Im Namen des Deutschen Volkes

Srafsache

gegen den holländischen Postfacharbeiter Cornelius K e n t i e aus Hannover, geb. Am 28. 9. 1919 zu Rotterdam, zurzeit in H a f t,

wegen Postdiebstahls.

./.

Das Sondergericht Abteilung 1 für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle beim Landgericht in Hannover hat in der Sitzung vom 21. Mai 1943, an der teilgenomen haben:

Landesgerichtsdirektor Dr. Stein

als Vorsitzer

Amtsgerichtsrat Dr. Hamelberg

Landgerichtsrat Dr. Schmedes

als Beisitzer

Staatsanwalt Hille

als Beamter der Staatsanwaltschaft

für R e c h t erkannt:

Der Angeklagte wird als Volksschädling wegen

Amtsunterschlagung zahlreicher Feldpostpäckchen

zum T o d e

und zum lebenslänglichem Ehrverlust verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Angeklagten zur Last.       .!.

G r ü n d e

Der 23 jährige, ledige Angeklagte ist holländischer Staatsangeh[ö]riger. Nach dem Besuch der Volkssch[ü]le seines Geburtsortes Rotterdam besuchte er vom 11. Bis 15. Lebensjahre eine hohere Schule. Anschliessend arbeitete er bis zum 19. Lebensjahre auf einem Büro in Rotterdam. In den Jahren 1938 /39 war er Soldat. In Mai 1941 wurde er als Hilfszusteller bei der holländischen Postverwaltung eingestellt. Am 19. November 1942 wurde er nach Deutschland vermittelt. Er wurde dem Postamt I in Hannover zur Beschäftigung überwiesen. Er war in der Brief abgab[e]stelle [t]ätig. Seine Dienstobliegenheiten bestanden darin, dass er die Briefe abstempeln, zu ordnen und aufzustellen, dass er die Post zu den Zügen zu bringen und Briefkasten zu legen hatte.

Von Januar 1943 an bis seiner Festnahme am 7. April 1943 nahm der Angeklagte fortlaufend ins Feld gehende Feldpostpäckchen die ihm bei seiner Beschäftigung bei der Post in die Hände kamen, weg. Er [ö]ffnete sie und nahm den Inha[l]t, der vor allem in Keks und Kuchen, sowie Süssigkeiten bestand, heraus und verzehrte ihn. Es fielen ihm aber auch Rauchwaren und ein Füllhalter in die Hände. Die Umhüllungen der Päckchen versteckte er in seinen zwei Koffern, die er in dem Lager, das er in Kleefeld bewohnte, stehen hatte. Der Angeklagte nahm insgesamt 47 Feldpostpäckchen weg. Der Angeklagte gibt diesen S[a]chverhalt zu. Er will zu dem Verbrechen gekommen sein, weil er Hunger gehabt habe. Dies ist keine Entschuldigung für sein Verhalten. Nach seinen eigenen Angaben hat er das Mittagessen in der Kantine erhalten und er hat hierfür w[ö]chentlich nur 40 gr. Fett und 150- 200 Gr Fleischmarken, sowie Kartoffelmarken abgeben brauchen. Es blieben also für die [ü]brige Verpflegung noch genügend Lebensmittel, mindestens ebensoviel wie der deutschen Bevölkerung und auch seinen holländischen Arbeitskameraden. Von einer besonderen Notlage kann daher nicht gesprochen werden.

Der Angeklagte war Beamter im Sinne des § 359 STGB denn er war zu Verrichtungen bestellt, die zu der von der Post als Hoheitsverwaltung ausge[ü]bten Beförderungstätigkeit geh[ö]ren. Er hat sich daher durch die Fortnahme und Oeffnung der 47 Päckchen in fortgesetzter Handlung der Amtsunterschlagung – § 350 ST- GB und der unbefugten Er[ö]ffnung von Postsendungen  – § 354 STGB- schuldig gemacht. Gleichzeitig hat er dadurch, dass er die mit dem Poststempel abgestempelten, auf der Packetumhüllung angebrachte Empfängeranschriften- [ö]ffentliche, ihm anvertraute Urkunden in seinen Koffer verschwinden liess und damit beiseitegeschaffte, eine Urkundenunterdrückung im Amte § 348 Abs. 2 STGB begangen. Da er hierbei in der Absicht handelte, sich den Inhalt der Päckchen, einen Verm[ö]gensvorteil zu verschaffen, liegt eine erschwerte Urkundenunterdrückung – § 349 STGB vor.

Der Angeklagte hat zugleich aber auch gegen § 4 der Volksschädlingsverordnung verstossen. Er hat die Straftat unter Ausnutzung der durch den Krieg verursachten aussergew[ö]hnlichen Verhältnisse begangen. Die Feldpost ist eine durch den Krieg notwendig gewordene Einrichtung, die bei den meist grossen Entfernungen zwischen Absender und Empfänger und der dadurch längeren Dauer der Bef[ö]rderung schwer zu überwachen ist. Darüber hinaus sind aber auch bei allen Postsendungen infolge der durch den Personalmangel hervorgerufenen verringerten Dienstaufsicht die Verluste von Postsendungen zahlreicher geworden und die M[ö]glichkeit die Verluste aufzudecken, erschwert. Diese kriegsbedingten Umstände und die Tatsache, waren dem Angeklagten bekannt. Er hat sie ausgenutzt, um sich in den Besitz der von ihm begehrten Dinge zu setzen. Die Tat der Angeklagten ist besonders verwerflich denn der Angeklagte hat sich an dem Gut vergriffen, dass sich deutsche Volksgenossen unter erheblichen Einschränkungen abgespart haben, um ihren Angeh[ö]rigen an der Front eine Freude zu machen und ihnen die Gewissheit zu geben, dass die Heimat an sie denkt. Wenn der Angeklagte hierfür als Ausländer vielleicht auch nicht das richtige Empfinden gehabt hat, so hat er doch verstandesgemässig erkannt, wie sehr sein Verhalten geeignet war, die Verbindung zwischen Front und Heimat zu st[ö]ren.

Es kann dem Angeklagten nicht widerlegt werden, dass er bei seiner Einstellung nur auf die gewissenhafte und uneigennützige Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten und auf die Befolgung der Gesetze und Anordnungen der Nat. soz. Staats verpflichtet worden sei, dass ihm aber nichts über die schwere Bestrafung von Feldpostpackchendiebstählen gesagt worden sei, und dass er hiervon auch in der folgenden Zeit seiner Dienstleistung nichts erfahren habe, denn der Sachverständige Oberpostinspektor M e y e r ware nicht in der Lage, f[ü]r den Angeklagten ungünstige Angaben in dieser Aufsicht zu machen.  Das Gericht hat aber keinen Zweifel, dass der Angeklagte sich bewusst war, dass er ein schweres Verbrechen beging. Mit Rücksicht auf die grosse Zahl der von dem Angeklagten in der verhältnissmäsig kurzen Zeit von 3 Monaten geraubten Päckchen ist seine Straftat besonders verwerflich. Wenn sich der Angeklagte bisher auch straffrei geführt hat, so wiegt sein Verbrechen doch schwer, dass seine Bestrafung als Volksschädling gemäss § 4 der Volksschädlingsverordnung geboten ist. Das gesunde Volksempfinden verlangt zum Schutze der Einrichtung der Feldpost und der Verbindung von Heimat und Front die Verhängung der Todesstrafe gegen den Angeklagten.

Als Volksschädling sind dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebensdauer aberkannt worden. § 32 S[tPO]. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Gez. Stein                                             gez. Dr. Hamelberg                            gez. Dr. Schmedes

Beglaubigt:

gez. Jaffa Just. Assistent

Als Urkundsbeamter der Geschäft des Landsgerichts.

 

3. Krantenartikel. 

http://www.braunschweig-spiegel.de/index.php/politik-2/kultur/5693-jva-wolfenbuettel-zwei-tage-im-april-11-april-1945-und-11-april-2015

11. April 1945(vor 70 Jahren)

Gegen Mittag war nach der “Übergabe” der Stadt Wolfenbüttel an die 9. US-Armee durch den nationalsozialistischen Bürgermeister Fritz Ramien endlich befreit. Schon bald darauf öffneten GI’s die Zellen im Gefängnis und befreiten die dort eingepferchten 1512 registrierten Häftlinge.

Zeitzeuge dieses Ereignisses war Fritz Counradi, der in den Gefängnisbetrieben seit Ende 1943 die Produktion optischer Geräte der Firma Voigtländer für die Wehrmacht geleitet hatte. Seine Erinnerungen veröffentlichte Wilfried Knauer, Leiter der Gedenkstätte von 1990 bis 2015, im Heimatbuch des Landkreises Wolfenbüttel 1995.

Ausschnitte dieses eindrucksvollen Berichts sollen hier zitiert werden:
Am Morgen des 11. April waren offensichtlich nur noch der Lazarettbeamte und der für die sogenannte „Kammer” mit der privaten Habe der Gefangenen zustän­dige Wachtmeister im Dienst. Fritz Counradi und seine Kollegen hatten schon seit dem Abtransport „ihrer” N.N.-Gefangenen, mit denen sie über 16 Monate ge­meinsam gearbeitet hatten, keine Möglichkeiten zur Fortsetzung der Produktion. Sie blieben in ihren Werkstätten und bei den Anlagen, um den ganzen Betrieb ordnungsgemäß den alliierten Truppen zu übergeben.

Eine merkwürdige Unruhe hatte an diesem Morgen die ganze Anstalt erfaßt. Aus den Fenstern, die zum Herzogtore lagen, beobachtete Counradi, wie amerikani­sche Infanteristen gebückt, die Gewehre schußbereit im Anschlag und an den Straßenrändern Deckung suchend in Richtung Breite Herzogstraße vorrückten. Wenige Minuten später drang ein leichter Panzer durch das hintere Tor in die Anstalt ein. Sofort setzte ein ohrenbetäubender und inferna­lischer Lärm” ein. Die Gefangenen schlugen in ihren Zellen mit den Hockern gegen die zum Teil eisenbeschlagenen Türen, sie schrien und heulten.

Ein baum­langer, farbiger amerikanischer Soldat hatte offensichtlich Schlüssel gefunden, die er einem im Grauen Hause umherlaufenden Hausarbeiter zuwarf. Dieser rannte über die Galerien und öffnete jede einzelne Zelle. Mit rasender Geschwindigkeit bewegten sich Hunderte von Gefangenen zum Küchengebäude und zur Kammer. Der Kammerbeamte, ein kleingewachsener, älterer Mann, der sich auf der Treppe schützend vor den Eingang des Gebäudes stellte, „flog” im hohen Bogen über die Köpfe der Gefangenen hinweg auf den Holzhof. Die Kammer wurde geplündert.

Dem Lazarettbeamten, der bis zum Schluß bei „seinen” Patienten ausgeharrt hatte, halfen Gefangene mit einer Leiter über die Mauer. Die wegen krimineller Delikte Verurteilten beschafften sich sofort Zivilkleidung in der Kammer, sollen wohl anschließend auch ihre Personalakten  und sonstige möglicherweise bela­stende Unterlagen beseitigt haben, um dann zu verschwinden. (…)

In der Küche fanden die Gefangenen zu ihrer großen Überraschung umfangreiche Lebensmittel bestände vor, die sogleich verteilt wurden. In den hinter dem Küchen­gebäude liegenden Stallungen war noch der gesamte Bestand an Mastvieh vor­handen, so daß einige Gefangene begannen, die Schweine, ca. 200 Stück, und den gesamten Kaninchenbestand zu schlachten. Über offenen Feuerstellen, die auf dem Holzhof eingerichtet wurden, briet man das Frischgeschlachtete. Große Kessel mit Fleisch wurden in der Küche aufs Feuer gesetzt. Die Szene schien geradezu idyllisch. So zog am Abend dieses denkwürdigen Tages, wie Fritz Counradi berichtet, der lange vermißte Duft von gebratenem und gekochtem Fleisch über das Anstaltsgelände. Aber schon wenige Stunden später erfüllte entsetzliches Schreien und Stöhnen die Zellengebäude. Viele der völlig ausgehun­gert Gefangenen vertrugen das frischgeschlachtete, fettige Fleisch nicht und starben unter großen Qualen noch in derselben Nacht.

Die Anzahl auch dieser Opfer wird wohl nicht mehr festzustellen sein. Der Abwicklungsbericht des Registrators Walter Niemeier resümiert die Ereignis­se dieses 11. April 1945 und gibt ihnen folgende Deutung: „Die in hiesiger Anstalt herrschenden vorhergehenden Zustände lassen das Verhalten der Gefangenen bei ihrer Befreiung einigermaßen erklären, insofern der Ernährungszustand fast sämtlicher Gefangenen als unterernährt zu bezeichnen war. Den Inhaftierten wurden nicht im Mindesten ausreichende Nahrung zuteil,… dabei wurde aber das tägliche Arbeitspensum verlangt.” Das durchschnittliche Körpergewicht lag so­mit unter 100 Pfund.

Afbeelding 1: Soldaten der 9. US Armee nehmen am 11. April 1945 in den Straßen von Wolfenbüttel Deutsche Wehrmachtssoldaten gefangen.

  

 

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